OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.11.2017
9 U 192/15
Normen:
BGB § 1960; ZPO § 771 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 839
ZEV 2018, 423
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 159/15

Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage gegen eine mangels Bestimmtheit der zu findenden Forderung unwirksamen Pfändung eines Guthabens auf einem BankkontoZulässigkeit der Feststellungsklage auf Feststellung der ForderungsinhaberschaftRechtsstellung des vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eingesetzten Nachlasspfleger

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 9 U 192/15

DRsp Nr. 2018/7631

Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage gegen eine mangels Bestimmtheit der zu findenden Forderung unwirksamen Pfändung eines Guthabens auf einem Bankkonto Zulässigkeit der Feststellungsklage auf Feststellung der Forderungsinhaberschaft Rechtsstellung des vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eingesetzten Nachlasspfleger

1. Die Drittwiderspruchsklage des Kontoinhabers gegen die Pfändung seines Guthabens auf einem Bankkonto setzt eine wirksame Pfändung voraus. Eine wegen fehlender Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung wirkungslose Pfändung rechtfertigt keine Drittwiderspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger. (Rn. 18) 2. Streiten sich zwei Forderungsprätendenten, wer Gläubiger einer bestimmten Forderung gegen einen Dritten ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Der Umstand, dass das Urteil keine Rechtskraftwirkungen gegenüber dem am Rechtsstreit nicht beteiligten Schuldner hat, steht der Zulässigkeitder Klage nicht entgegen. (Rn. 24) 3. Ein Nachlasspfleger, der vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eingesetzt ist, kann als Vertreter der unbekannten Erben von einer Bank die Auszahlung sämtlicher Guthaben auf den Konten der Erblasserin verlangen, ohne dass weitere Voraussetzungen seiner Berechtigung zu prüfen sind.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV. V.