BFH - Urteil vom 22.11.2016
I R 30/15
Normen:
KStG § 8c Abs. 1 Satz 2, 3; EStG § 10d Abs. 4 Satz 1, 4; GewStG § 10a Satz 6, 10, § 35b Abs. 2 Satz 2; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 219
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 424/13

Zulässigkeit der Klage gegen eine sog. Nullfestsetzung

BFH, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen I R 30/15

DRsp Nr. 2017/7415

Zulässigkeit der Klage gegen eine sog. Nullfestsetzung

1. Auch bei einer sog. Nullfestsetzung liegt für eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) vor, soweit in diesem Bescheid über eine Besteuerungsgrundlage entschieden wird und insoweit über § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung für ein Verlustfeststellungsverfahren ausgelöst wird. 2. Eine Erwerbergruppe (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG) im Hinblick auf einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG liegt nur dann vor, wenn mehrere Erwerber bei dem (auch mittelbaren) Erwerb von Anteilen an der Verlustgesellschaft zusammenwirken und sie auf der Grundlage einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absprache im Anschluss an den Erwerb einen beherrschenden Einfluss in dieser Gesellschaft ausüben können. Die Möglichkeit des Beherrschens genügt nicht. Die Feststellungs- und Beweislast trägt die Finanzbehörde.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 6 K 424/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8c Abs. 1 Satz 2, 3; EStG § 10d Abs. 4 Satz 1, 4; GewStG § 10a Satz 6, 10, § 35b Abs. 2 Satz 2; FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

A.