OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2013
I-7 U 153/12
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 2347;
Fundstellen:
ZEV 2014, 219
ZEV 2014, 265
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.05.2012

Zulässigkeit der Stellvertretung bei Erklärung eines Erbverzichts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013 - Aktenzeichen I-7 U 153/12

DRsp Nr. 2014/4889

Zulässigkeit der Stellvertretung bei Erklärung eines Erbverzichts

1. Ein Erbverzicht kann nur gegenüber dem Erblasser persönlich erklärt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. 2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das schuldrechtliche Kausalgeschäft. Bei Abschluss des Kausalgeschäfts ist hingegen eine Stellvertretung des Erblassers nach den allgemeinen Vorschriften in gleicher Weise wie für den Verzicht …zulässig. 3. Erklärt der Stellvertreter des Erblassers zugleich den Pflichtteilsverzicht, so berührt dessen Unwirksamkeit die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber dem persönlich anwesenden Kläger abzugeben ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist -wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 2347;

Gründe

I.