OLG Bremen - Beschluss vom 20.09.2021
5 W 14/21
Normen:
BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1805 S. 1; BGB § 1806 Hs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 278
FamRZ 2022, 232
WM 2022, 116
ZEV 2022, 53
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 175/09

Zulässigkeit der Verwahrung von sog. Verfügungsgeld auf einem Geschäftskonto des als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts

OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 5 W 14/21

DRsp Nr. 2021/15599

Zulässigkeit der Verwahrung von sog. Verfügungsgeld auf einem Geschäftskonto des als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts

1. Die Verwahrung von sog. Verfügungsgeld (§ 1806 2. Hs. BGB) durch einen Nachlasspfleger kann entweder in bar oder auf einem Girokonto des Nachlasses erfolgen. 2. Eine Verwahrung des Verfügungsgeldes auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlasspflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip (§ 1805 Abs. 1 BGB) unzulässig, wenn auf diesem Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch, wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlasspflegschaft eingerichtetes Unterkonto handelt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 31.10.2018, XII ZB 300/18).

Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen vom 18.12.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 500,00 €.

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1805 S. 1; BGB § 1806 Hs. 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und seit dem 1.04.2009 Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin.