OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.10.2008
20 W 315/08
Normen:
BGB § 899; BGB § 2039; GBO § 22; GBO § 71; ZPO § 265;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 214/08

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des eingetragenen Eigentümers hinsichtlich der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 20 W 315/08

DRsp Nr. 2009/2719

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des eingetragenen Eigentümers hinsichtlich der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat. Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.06.1998 - V ZB 12/98 FGPrax 1998, 165). 2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.

Normenkette:

BGB § 899; BGB § 2039; GBO § 22; GBO § 71; ZPO § 265;

Gründe: