I.
Das betroffene Kind ist das gemeinschaftliche nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1 und 2, die sich nach dessen Geburt im November 1991 getrennt haben. Bis dahin haben sie das Kind gemeinsam versorgt und betreut. Danach hatte der Vater einvernehmliche Besuchskontakte bis Ostern 1993.
In der Folgezeit erwirkte der Vater eine gerichtliche Umgangsregelung gemäß § 1711 Abs. 2 BGB, die das Landgericht im Beschwerdeverfahren durch Beschluß vom 20. Juli 1995 wie folgt bestätigte:
"Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit dem Kind Gian-Luca nachfolgenden Umfangs eingeräumt:
a) Ab 5.8.1995 im dreiwöchigen Abstand jeweils am Samstag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
b) Ab März 1996 im dreiwöchigen Abstand jeweils an einem Wochenende in der Zeit von Samstag 14.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 17.00 Uhr."
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|