OLG Stuttgart - Urteil vom 02.11.2016
19 U 49/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 227/15

Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Eintritt der Teilungsreife des NachlassesAuslegung eines Testaments hinsichtlich des Ausschlusses von erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen aufgrund einer Nachfolgeklausel

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 19 U 49/16

DRsp Nr. 2017/7890

Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Eintritt der Teilungsreife des Nachlasses Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Ausschlusses von erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen aufgrund einer Nachfolgeklausel

1. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens erbrechtlicher Ausgleichsansprüche bleibt zulässig, auch wenn während des laufenden Verfahrens Teilungsreife des Nachlasses eintritt. 2. Der Erblasser kann die grundsätzliche Pflicht derjenigen Erben, die ihm in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nachfolgen, sich den Erwerb des Gesellschaftsanteils gegenüber den nicht an der Gesellschaft beteiligten Miterben bei der Auseinandersetzung anrechnen zu lassen, in den Grenzen des Pflichtteilsrechts ausschließen. Hiervon ist auszugehen, wenn die Ehefrau in einem mit dem Erblasser geschlossenen Ehevertrag auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. März 2016, Az.: 18 O 227/15, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4. 5.