Die Beschwerde des Betroffenen vom 16. Januar 2012 gegen die Ausführungen zu Ziffer 2) im Schreiben des Registergerichts des Amtsgerichts Kiel vom 19. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
I. Der betroffene Verein wurde am 14. November 2011 gegründet. Der Vereinszweck lautet nach § 2 der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung:
"(1) Zweck des Vereins ist das Halten und die kostenneutrale Verwaltung ohne eine Gewinnerzielung von sozial verantwortbaren Wohnungen in der
(2) Die vom Verein gehaltenen Wohnungen sollen dem Wohnungsmarkt, insbesondere der Gewinnerzielung durch Mietsteigerungen, entzogen werden.
(3) Der Verein nimmt am sonstigen Wirtschaftsleben, insbesondere der Wohnungswirtschaft, außerhalb der vorstehenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht teil.
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