OLG München - Beschluss vom 08.12.2020
31 Wx 248/20
Normen:
BGB Art. 6; EGBGB § 2361; GG Art. 3 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 156
FamRZ 2021, 810
MDR 2021, 495
NJW-RR 2021, 138
ZEV 2021, 177
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 5749/70

Zulässigkeit eines Erbscheins aufgrund einer männliche Kinder begünstigenden ausländischen Rechtsvorschrift

OLG München, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 248/20

DRsp Nr. 2020/18461

Zulässigkeit eines Erbscheins aufgrund einer männliche Kinder begünstigenden ausländischen Rechtsvorschrift

1. Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und fällt daher unter die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB.2. Der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.3. Sofern nicht positiv festgestellt werden kann, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche Rechtsvorschrift daher nach Art. 6 EGBGB unangewendet.4. Ein Erbschein, der aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB materiell unrichtig ist, ist gemäß § 2361 BGB einzuziehen.

Tenor

1)

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 14.04.2020 wird zurückgewiesen.

2)

Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 3 die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3)

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.739 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB Art. 6; EGBGB § 2361; GG Art. 3 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.