Auf die Beschwerde werden die Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Bensheim - Nachlassgericht - vom 18.06.2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen wird. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde wird auf 153 000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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