OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2013
20 W 281/12
Normen:
BGB § 2369 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 131/09

Zulässigkeit eines Erbscheins unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem bestimmten ausländischen Staat

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 20 W 281/12

DRsp Nr. 2014/11954

Zulässigkeit eines Erbscheins unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem bestimmten ausländischen Staat

Die Erteilung eines Erbscheins, der sich auf Nachlassgegenstände im Inland sowie auf Nachlassgegenstände in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländischen Staat bezieht, ist nicht zulässig.

Auf die Beschwerde werden die Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Bensheim - Nachlassgericht - vom 18.06.2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen wird. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde wird auf 153 000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2369 Abs. 1;

Gründe:

I.