OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2022
2 Wx 195/22
Normen:
BGB § 2197; BGB § 181;
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen DR-10357-1

Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften des TestamentsvollstreckersZulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 195/22

DRsp Nr. 2023/62

Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

1. § 181 BGB findet grundsätzlich auf den Testamentsvollstrecker Anwendung. 2. Jedoch kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker vom Verbot des Selbstkontrahierens befreien. Eine solche Befreiung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch konkludent erfolgen. 3. Von einer Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Erblasser einen Miterben zum Testamentsvollstrecker berufen hat. 4. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts muss eine klare Angabe des Mittels oder der Wege zur Beseitigung des Vollzugshindernisses enthalten, um dem Antragsteller eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Daher stellt die Anregung der Antragsrücknahme keinen zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung dar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 13.09.2022 wird der am 31.08.2022 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Gummersbach vom 29.08.2022 - DR-10357-1 - aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung dem Amtsgericht Gummersbach - Grundbuchamt - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 2197; BGB § 181;

Gründe

I.