AG Fürstenwalde, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 407/05
Zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Umgangspflegers - Bestellung durch das Familiengericht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 10 WF 217/07
DRsp Nr. 2008/5400
Zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Umgangspflegers - Bestellung durch das Familiengericht
1. Beim Umgangspfleger handelt es sich nicht um einen Verfahrenspfleger im Sinne von § 50FGG, sondern um einen Ergänzungspfleger. Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.2. Obwohl es die Vorschrift des § 1697BGB dem Familiengericht ermöglicht, auf Grund einer von ihm zu treffenden Maßnahme eine Pflegschaft anzuordnen und den Pfleger auszuwählen, obliegt die förmliche Bestellung des Pflegers, die erst die Wirksamkeit seiner Tätigkeit begründet, weiterhin dem Vormundschaftsgericht. Die Entscheidung des Familiengerichts begründet keinen Vertrauensschutz zugunsten des Umgangspflegers auf einen Vergütungsanspruch.3. Aufwendungsersatz und Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers sind nur bei Mittellosigkeit des Pfleglings aus der Staatskasse zu zahlen.