OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2008
10 WF 217/07
Normen:
FGG § 50 ; BGB § 1697 ; BGB § 1789 ; BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1478
FamRZ 2009, 729
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 407/05

Zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Umgangspflegers - Bestellung durch das Familiengericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 10 WF 217/07

DRsp Nr. 2008/5400

Zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Umgangspflegers - Bestellung durch das Familiengericht

1. Beim Umgangspfleger handelt es sich nicht um einen Verfahrenspfleger im Sinne von § 50 FGG, sondern um einen Ergänzungspfleger. Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. 2. Obwohl es die Vorschrift des § 1697 BGB dem Familiengericht ermöglicht, auf Grund einer von ihm zu treffenden Maßnahme eine Pflegschaft anzuordnen und den Pfleger auszuwählen, obliegt die förmliche Bestellung des Pflegers, die erst die Wirksamkeit seiner Tätigkeit begründet, weiterhin dem Vormundschaftsgericht. Die Entscheidung des Familiengerichts begründet keinen Vertrauensschutz zugunsten des Umgangspflegers auf einen Vergütungsanspruch. 3. Aufwendungsersatz und Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers sind nur bei Mittellosigkeit des Pfleglings aus der Staatskasse zu zahlen.

Normenkette:

FGG § 50 ; BGB § 1697 ; BGB § 1789 ; BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.