Streitig ist neben der Zulässigkeit der Klage die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Erbin oder aufgrund von Vorausvermächtnissen zu besteuern ist.
Die Klägerin ist gewillkürte Erbin des am xx. Februar 1993 verstorbenen W. Die Nachfolge wurde in einem notariellen Testament vom 26. Juli 1991 geregelt, dessen Vorwort wie folgt lautet:
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