FG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2008
3 K 310/05
Normen:
AO § 122 Abs. 5; VwZG § 5 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1;

Zum Vorliegen einer quotenbestimmenden Teilungsanordnung bei rein testamentarischer Verteilung des gesamten Vermögens - Erbschaftsteuer; Quotenbestimmende Teilungsanordnung; Bekanntgabenachweis; Empfangsbekenntnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 310/05

DRsp Nr. 2009/15748

Zum Vorliegen einer quotenbestimmenden Teilungsanordnung bei rein testamentarischer Verteilung des gesamten Vermögens - Erbschaftsteuer; Quotenbestimmende Teilungsanordnung; Bekanntgabenachweis; Empfangsbekenntnis

1. Die Frage der Erbeinsetzung kann das Gericht - ggf. abweichend vom Nachlassgericht - selbst überprüfen. 2. Bei der Auslegung von Testamenten ist der wirkliche Erblasserwille zu erforschen. 3. Für das Vorliegen einer Erbeinsetzung spricht, wenn praktisch über das gesamte Vermögen verfügt wurde. 4. Wird nahezu das gesamte Vermögen testamentarisch verteilt, ohne dass eine Erbeinsetzung vorliegt, ist eine quotenbestimmende Teilungsanordnung gegeben. 5. Beim Nachweis der Bekanntgabe durch Empfangsbekenntnis bestimmt sich der Zugangstag nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum. 6. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; VwZG § 5 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist neben der Zulässigkeit der Klage die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Erbin oder aufgrund von Vorausvermächtnissen zu besteuern ist.

Die Klägerin ist gewillkürte Erbin des am xx. Februar 1993 verstorbenen W. Die Nachfolge wurde in einem notariellen Testament vom 26. Juli 1991 geregelt, dessen Vorwort wie folgt lautet: