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Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Allerdings ist die Testamentsauslegung des Landgerichts insoweit rechtsfehlerhaft, als es nicht gesehen hat, dass die vorgetragenen Tatsachen eine weitere Auslegungsmöglichkeit eröffnen (dazu unter 2). Im Ergebnis erweist die angefochtene Entscheidung sich aber als richtig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO).
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