OLG Celle - Beschluss vom 27.11.2003
6 W 64/03
Normen:
BGB § 2065 Abs. 1 ; BGB § 2074 ; BGB § 2197 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 126
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 70/03
AG Wennigsen/Deister - 2 VI 35/03,

Zur Abgrenzung der Wirksamkeit einer aufschiebend bedingten Verfügung anhand der Interessen des Erblassers

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 6 W 64/03

DRsp Nr. 2004/405

Zur Abgrenzung der Wirksamkeit einer aufschiebend bedingten Verfügung anhand der Interessen des Erblassers

»Bei einer letztwilligen Verfügung, deren Wirkung vom Willen eines anderen als des Erblassers abhängt, ist die Unwirksamkeit nach § 2065 Abs. 1 BGB oder die Wirksamkeit als aufschiebend bedingte Verfügung (§§ 2074, 2197 Abs. 2 BGB) danach abzugrenzen, ob ein spezifisches Interesse des Erblassers an der Verfügung feststellbar ist oder es ihm eher gleichgültig war, ob die Verfügung in Kraft treten werde.«

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 1 ; BGB § 2074 ; BGB § 2197 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

Allerdings ist die Testamentsauslegung des Landgerichts insoweit rechtsfehlerhaft, als es nicht gesehen hat, dass die vorgetragenen Tatsachen eine weitere Auslegungsmöglichkeit eröffnen (dazu unter 2). Im Ergebnis erweist die angefochtene Entscheidung sich aber als richtig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO).