OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2008
13 U 112/06
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 2311 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 237/05

Zur Bemessung eines Pflichtteilsanspruchs und zur Bewertung von Nachlassgegenständen

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 13 U 112/06

DRsp Nr. 2008/5524

Zur Bemessung eines Pflichtteilsanspruchs und zur Bewertung von Nachlassgegenständen

1. Für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs stellt § 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls ab, es gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. 2. Für die Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, das bald nach dem Erbfall veräußert worden ist, ist daher grundsätzlich auf den gemeinen Wert abzustellen, der dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis entspricht. Hierbei ist aber zu prüfen, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös mit Rücksicht auf die Entwicklung der Grundstückspreise seit dem Erbfall zu korrigieren ist. Wertsteigerungen oder Wertverluste nach dem Erbfall bleiben außer Betracht.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 2311 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.