OLG Thüringen - Beschluss vom 10.09.2008
9 W 395/08
Normen:
BGB § 1981 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 253
NJ 2008, 560
NJW-RR 2009, 304
OLGReport-Jena 2008, 986
Rpfleger 2008, 641
Rpfleger 2009, 235
ZEV 2009, 33
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 244/08

Zur Berechtigung der Anordnung der Nachlassverwaltung durch die Erbeserben

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 9 W 395/08

DRsp Nr. 2008/19574

Zur Berechtigung der Anordnung der Nachlassverwaltung durch die Erbeserben

»Auch die Erbeserben sind berechtigt, die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen.«

Normenkette:

BGB § 1981 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der Nachlassverwaltung hinsichtlich des Nachlasses nach dem am 07.04.1994 verstorbenen X. Alleinerbin nach X war aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments dessen Ehefrau Y, die am 25.03.2003 verstorben ist. Die Antragstellerinnen sind die gesetzlichen Erben nach Y.

X und Y waren Miteigentümer eines Wohnhauses zu je 1/2, das nach Angaben der Antragstellerinnen 1994 mit hohen Verbindlichkeiten belastet war. Y hatte die Erbschaft nach ihrem Ehemann angenommen und das Wohnhaus ihrem Sohn Z übertragen, der auch die Verbindlichkeiten übernahm. Z hat die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen. Nach dem Tod der Y macht die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gegen die Antragstellerinnen Forderungen von 90.000,00 DM und 35.520,14 DM aus einer mit X im Zusammenhang mit der Reprivatisierung eines Unternehmens geschlossenen Vereinbarung vom 02.09.1992 geltend.