KG - Beschluss vom 29.07.2008
1 W 423/07
Normen:
FGG § 20 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1913 ; VermG § 11b ; EntschG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 ; GBBerG § 15 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 251
FamRZ 2008, 2219
KGReport 2008, 987
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 201/04
AG Hohenschönhausen - 53 VIII L 13 Nz,

Zur Beschwerdebefugnis des Abwesenheitspflegers gegen die Ablehnung der Erweiterung seines Wirkungskreises - Zum Fürsorgebedürfnis bei der Erweiterung des Wirkungskreises des Pflegers

KG, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 1 W 423/07

DRsp Nr. 2008/16595

Zur Beschwerdebefugnis des Abwesenheitspflegers gegen die Ablehnung der Erweiterung seines Wirkungskreises - Zum Fürsorgebedürfnis bei der Erweiterung des Wirkungskreises des Pflegers

»1. War der Erblasser an einer Erbengemeinschaft beteiligt, können seine Erben berechtigt sein, sich gegen die Ablehnung der Erweiterung des Wirkungskreises eines Pflegers für die unbekannten Erben eines an dieser Erbengemeinschaft beteiligten Miterben zu beschweren. 2. Soll sich die Erweiterung des Wirkungskreises des Pflegers allein auf einen Vermögenswert beziehen, für den bereits ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 11b VermG bestellt ist, fehlt es an einem hierfür erforderlichen Fürsorgebedürfnis. Daran ändert nichts der Umstand, dass möglicherweise noch ein Ausschlussverfahren gemäß §§ 15 GBBerG, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG bezogen auf diesen Vermögenswert durchgeführt werden kann.«

Normenkette:

FGG § 20 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1913 ; VermG § 11b ; EntschG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 ; GBBerG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Beschwerdeführer ist Miterbe und Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 9. Juli 1993 verstorbenen K P . Dieser wiederum war wie der Erblasser Miterbe nach dem am 21. Mai 1946 verstorbenen E E . Zu dessen Nachlass gehörten u.a. die Grundstücke G -L -Straße 1 und 1 sowie P 2 in B . Die Erben nach dem Erblasser sind unbekannt.