OLG Thüringen - Beschluss vom 01.10.2007
7 W 474/07
Normen:
BGB § 195 (a.F.) ; BGB § 758 ; BGB § 2042 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 642
NJ 2008, 29
OLGReport-Jena 2008, 107
ZEV 2009, 194
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 702/07

Zur Durchsetzbarkeit eines Erbauseinandersetzungsanspruchs bei Besitz der Erbschaft durch Miterben - Verjährung des Erbschaftsanspruchs

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 7 W 474/07

DRsp Nr. 2007/22768

Zur Durchsetzbarkeit eines Erbauseinandersetzungsanspruchs bei Besitz der Erbschaft durch Miterben - Verjährung des Erbschaftsanspruchs

»Der nach §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB unverjährbare Erbauseinadersetzungsanspruch ist nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Miterbe im Besitz der Erbschaft und der Erbschaftsanspruch gegen ihn verjährt ist.«

Normenkette:

BGB § 195 (a.F.) ; BGB § 758 ; BGB § 2042 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die am .....1962 geborene Klägerin ist die uneheliche Tochter des am 07.05.1970 in M. verstorbenen Erblassers A.P.W.. Der zunächst am 19.04.1983 ausgestellte Erbschein des Staatlichen Notariats der DDR in M., der die Ehefrau und seine beiden ehelichen Kinder, darunter den Antragsgegner, auswies, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 17.03.2006 wegen Unrichtigkeit eingezogen. Am 06.07.2006 erteilte das Amtsgericht M. einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, der nunmehr die Ehefrau des Erblassers, seine beiden ehelichen Kinder und die Antragstellerin als Erben ausweist.