A.
Die am .....1962 geborene Klägerin ist die uneheliche Tochter des am 07.05.1970 in M. verstorbenen Erblassers A.P.W.. Der zunächst am 19.04.1983 ausgestellte Erbschein des Staatlichen Notariats der DDR in M., der die Ehefrau und seine beiden ehelichen Kinder, darunter den Antragsgegner, auswies, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 17.03.2006 wegen Unrichtigkeit eingezogen. Am 06.07.2006 erteilte das Amtsgericht M. einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, der nunmehr die Ehefrau des Erblassers, seine beiden ehelichen Kinder und die Antragstellerin als Erben ausweist.
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