I.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Regressklage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
1.
Der Senat folgt dem Landgericht in der Feststellung, dass dem Beklagten in der ersten Instanz des Prozesses 27 C 113/95 Amtsgericht Mülheim/Ruhr = 23 S 66/99 Landgericht Duisburg keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
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