OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2006
I-7 U 225/05
Normen:
BGB § 2216 Abs. 1 § 2219 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 143
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.06.2005

Zur Haftung des Testamentsvollstreckers bei Verlusten aus Wertpapieranlagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen I-7 U 225/05

DRsp Nr. 2007/1529

Zur Haftung des Testamentsvollstreckers bei Verlusten aus Wertpapieranlagen

Die ordnungsgemäße Verwaltung des Testamentsvollstreckers orientiert sich primär an den Vorgaben des Erblassers. Legt dieser in seiner letztwilligen Verfügung eine "wachstumsorientierte" Anlage fest, legitimiert dies den Testamentsvollstrecker zur Anlage in Wertpapiere. Entwickeln sich diese dann unerwartet schlecht, kann der Testamentsvollstrecker hierfür nicht haftbar gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 2216 Abs. 1 § 2219 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen des Wertverlustes von jeweils auf ihren Namen lautenden Wertpapierdepots. Se sind der Meinung, der Beklagte habe seine Pflichten als Verwalter der Depots verletzt, weil er ihnen zugewandte Geldvermächtnisse ihrer Großmutter in hochspekulativen Wertpapieren angelegt und im weiteren Verlauf tatenlos dem Wertverlust zugesehen habe.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 84.289,- gerichteten

Klage nebst Zinsen stattgegeben.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung,