BayObLG - Beschluß vom 25.06.1985
BReg 1 Z 14/85
Normen:
AGGVG Art. 37 Abs. 1, 2 ; BGB §§ 1945, 1955 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 244
Rpfleger 1985, 363

Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 14/85

DRsp Nr. 1998/13848

Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen

»Die dem Nachlaßgericht nach bayerischem Landesrecht obliegende Pflicht, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen, begründet keine Pflicht des Nachlaßgerichts, über das Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung der Annahme einer solchen außerhalb eines Erbscheinverfahrens förmlich zu entscheiden (Abgrenzung zu BayObLGZ 1968, 68).«

Normenkette:

AGGVG Art. 37 Abs. 1, 2 ; BGB §§ 1945, 1955 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1985, 244
Rpfleger 1985, 363