Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen
BayObLG, Beschluß vom 25.06.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 14/85
DRsp Nr. 1998/13848
Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen
»Die dem Nachlaßgericht nach bayerischem Landesrecht obliegende Pflicht, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen, begründet keine Pflicht des Nachlaßgerichts, über das Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung der Annahme einer solchen außerhalb eines Erbscheinverfahrens förmlich zu entscheiden (Abgrenzung zu BayObLGZ 1968, 68).«