OLG Koblenz - Beschluss vom 27.11.2006
6 W 558/06
Normen:
BGB § 2205 Satz 3 ; BGB § 2212 ; BGB § 2213 ; BGB § 2216 Abs. 1 ; BGB § 2227 Abs. 1 ; ZPO § 57 ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 243
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 103/06

Zur prozessualen Stellung der Erben bei einem Rechtsstreit gegen den Testamentsvollstrecker

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 6 W 558/06

DRsp Nr. 2007/1832

Zur prozessualen Stellung der Erben bei einem Rechtsstreit gegen den Testamentsvollstrecker

Normenkette:

BGB § 2205 Satz 3 ; BGB § 2212 ; BGB § 2213 ; BGB § 2216 Abs. 1 ; BGB § 2227 Abs. 1 ; ZPO § 57 ; FGG § 50 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerinnen, Miterbinnen des am 25.12.2001 verstorbenen U... G... B..., beabsichtigen, gegen den Testamentsvollstrecker, Dipl.-Kfm. J... B... [im Folgenden: Beklagter zu 3)], sowie gegen die Herren H... und T... B... [im Folgenden: Beklagte zu 1) und 2)] Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Verfügungen des Testamentsvollstreckers über Teile des Nachlasses zu erheben.

Erben des verstorbenen U... G... B... sind dessen Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), zu 2/5, die gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 2), zu 1/5 sowie die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, U... B... und B... B..., zu je 1/5. Mit notariellem Kauvertrag vom 06.02.2006 veräußerte der Beklagte zu 3) als Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteile an der T... W... International Spedition GmbH und die Einzelhandelsfirma Firma T... E... R... B... e.K. nebst Grundbesitz und Betriebsvermögen an die Beklagten zu 1) und 2) zum Preis von 757.289,00 EUR, basierend auf der Übernahme von Kreditschulden in Höhe von 242.289,59 EUR.