OLG Brandenburg - Urteil vom 18.06.2008
13 U 77/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 2087 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 14
OLGReport-Brandenburg 2009, 12
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 188/03

Zur Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 13 U 77/07

DRsp Nr. 2008/15379

Zur Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

1. Hat der Erblasser mit der Zuwendung einzelner Gegenstände praktisch sein gesamtes Vermögen einer oder mehreren Personen zugedacht, ist entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB von einer Erbeinsetzung auszugehen und nicht von einem Vermächtnis. 2. Für die Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis ist auf die Wertvorstellung der verteilten Gegenstände abzustellen. Danach ist in der Regel die Person, die wertmäßig den Hauptnachlassgegenstand zugewiesen bekommen hat, als Alleinerbe anzusehen, wobei die Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich sind.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 2087 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind zwei der drei Kinder der am 13.3.2000 verstorbenen Erblasserin. Diese hinterließ ein ihr im Wege der Restitution zurück übertragenes Hofgrundstück sowie Sparkonten und Depots. Weiterhin war sie Inhaberin einer titulierten Forderung über 444.642,00 DM. In ihrem Testament vom 25.10.1996 hatte sie wörtlich verfügt: