OLG München - Beschluss vom 10.10.2023
31 Wx 189/21
Normen:
FamFG § 58 ff; BGB § 1947;
Fundstellen:
ZEV 2024, 707
Vorinstanzen:
AG München, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 619 VI 15303/20

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags

OLG München, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 31 Wx 189/21

DRsp Nr. 2024/13444

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.01.2021, Az. 619 VI 15303/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.

Normenkette:

FamFG § 58 ff; BGB § 1947;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht.

Der Beteiligte zu 2) ist das einzige Kind der am 17.09.2020 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 1) ist deren Ehemann. Die Beteiligte zu 3) ist das einzige Kind der bereits vorverstorbenen Mutter der Erblasserin.

Der Beteiligte zu 1) nahm die Erbschaft an. Mit notarieller Urkunde vom 23.11.2020 schlug der Beteiligte zu 2) die Erbschaft aus. Zugleich erklärte er in dieser Urkunde zusammen mit seiner Ehefrau N. R. auch für den gemeinsamen minderjährigen Sohn die Ausschlagung.