BGH - Beschluß vom 25.06.2008
IV ZA 20/07
Normen:
BGB § 743 § 745 § 2038 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 39/07
AG Bernau, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 139/06

Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend Rechtsfragen einer Erbengemeinschaft mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen IV ZA 20/07

DRsp Nr. 2008/13254

Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend Rechtsfragen einer Erbengemeinschaft mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

Normenkette:

BGB § 743 § 745 § 2038 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB besteht, sondern eine Erbengemeinschaft. Über § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB finden jedoch die für die Streitentscheidung hier maßgeblichen §§ 743 und 745 BGB Anwendung.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 39/07
Vorinstanz: AG Bernau, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen