BFH - Beschluss vom 13.11.2015
IX B 82/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 7i; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 197
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2351/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des Höchstbetrages gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen IX B 82/15

DRsp Nr. 2016/30

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des Höchstbetrages gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, auch im Fall erhöhter Abschreibungen nach § 7i EStG Anwendung findet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist der Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer auf den Höchstbetrag in Höhe von 1.250 EUR beschränkt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei ist eine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten (Wohnnebenkosten, Absetzungen für Abnutzung) nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Mai 2015 1 K 2351/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;