BGH - Beschluß vom 24.09.2008
IV ZR 26/08
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 106/07
LG Lüneburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 213/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung und eine ergänzende Testamentsauslegung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 24.09.2008 - Aktenzeichen IV ZR 26/08

DRsp Nr. 2008/19272

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung und eine ergänzende Testamentsauslegung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB handeln kann. Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen, dass nach dem maßgeblichen Erblasserwillen vom Fortbestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2271 Rdn. 47).

Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.