OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2022
20 W 264/20
Normen:
§ 792 ZPO; § 2354 BGB; § 2356 BGB; § 2358 Abs 1 BGB; § 26 FamFG; § 352 Abs 3 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 06.07.2019

Zurückweisung des Erbscheinsantrags einer Gläubigerin einer titulierten Nachlassforderung wegen fehlender Nachweise hinsichtlich der Existenz einer möglichen Miterbin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 20 W 264/20

DRsp Nr. 2023/966

Zurückweisung des Erbscheinsantrags einer Gläubigerin einer titulierten Nachlassforderung wegen fehlender Nachweise hinsichtlich der Existenz einer möglichen Miterbin

Entspricht ein Erbscheinsantrag aufgrund fehlender Angabe von Beweismitteln nicht den gesetzlichen Vorschriften, so ist er unzulässig, auch wenn der Antragsteller die Beweismittel ohne Verschulden nicht vorlegen kann. Die fehlenden Beweise sind nicht von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt jedenfalls für vor dem 17.08.2015 verstorbene Erblasser.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 792 ZPO; § 2354 BGB; § 2356 BGB; § 2358 Abs 1 BGB; § 26 FamFG; § 352 Abs 3 FamFG;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 war die Ehefrau, die Beteiligte zu 3 ist die Tochter des am XX.XX.2009 verstorbenen Vorname1 A (im Folgenden: Erblasser).

Der Erblasser war persönlich haftender Gesellschafter der in Stadt1 ansässigen X, Vorname1 A & Co. KG, Fabrikation chemischer und technischer Erzeugnisse (im Folgenden: X KG), die 1991 umfirmierte in Vorname1 A & Co. KG. Die Beteiligte zu 2 war in dem Unternehmen Prokuristin.