OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2022
3 W 55/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1938; BGB § 133;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 589/21

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ErbscheinsEnterbung mit bloßer PflichtteilsberechtigungUnentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes in einem notariellen Überlassungsvertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 3 W 55/22

DRsp Nr. 2022/14459

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung Unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes in einem notariellen Überlassungsvertrag

In der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögenswertes in einem notariellen Überlassungsvertrag, die "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich" erfolgt, kann zugleich eine Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung liegen.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 02.12.2021, Az. 52 VI 589/21, aufgehoben.

2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen: außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1938; BGB § 133;

Gründe:

I.

Die Erblasserin verstarb am 30.01.2021. Zum Zeitpunkt ihres Todes war sie verwitwet. Aus der einzigen Ehe mit A... Z... gingen vier gemeinschaftliche Kinder hervor, die Beteiligten zu 1. bis 3., sowie der Sohn K... Z..., der am 08.03.2021 nachverstorben ist. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beteiligte zu 1 einen Erbschein, der die vier Kinder der Erblasserin zu je 1/4 als gesetzliche Erben ausweist.