1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) vom 2. Oktober 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts St Wendel vom 3. September 2021 aufgehoben. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zugunsten der Beteiligten zu 3) und zu 4) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 376.323,- Euro festgesetzt
I.
Unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde des Notars J., St. Wendel (UR Nr. 1021/2020, Bl. 4 ff. d.A.) beantragten die Beteiligten zu 3) und zu 4) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines über die jeweils hälftige Beerbung der am xxx verstorbenen Erblasserin, wobei sie sich zur Begründung ihres Erbrechts auf ein - zunächst nur in Kopie vorgelegtes, später im Original zu den Akten gereichtes - Schreiben vom 27. Dezember 2018 (Bl. 59 d.A.) berufen haben. Darin hatte die unverheiratete und kinderlose Erblasserin den Beteiligten zu 3) und zu 4) u.a. folgendes mitgeteilt:
"Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken. (...)
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