OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.11.2021
5 W 62/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VI 650/20

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ErbscheinsErnstlicher Testierwille eines ErblassersMehrdeutige Aussagen eines Erblassers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 5 W 62/21

DRsp Nr. 2022/4317

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Ernstlicher Testierwille eines Erblassers Mehrdeutige Aussagen eines Erblassers

Zu den Anforderungen an ein sog. "Brieftestament" (hier verneint).

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) vom 2. Oktober 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts St Wendel vom 3. September 2021 aufgehoben. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zugunsten der Beteiligten zu 3) und zu 4) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 376.323,- Euro festgesetzt

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde des Notars J., St. Wendel (UR Nr. 1021/2020, Bl. 4 ff. d.A.) beantragten die Beteiligten zu 3) und zu 4) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines über die jeweils hälftige Beerbung der am xxx verstorbenen Erblasserin, wobei sie sich zur Begründung ihres Erbrechts auf ein - zunächst nur in Kopie vorgelegtes, später im Original zu den Akten gereichtes - Schreiben vom 27. Dezember 2018 (Bl. 59 d.A.) berufen haben. Darin hatte die unverheiratete und kinderlose Erblasserin den Beteiligten zu 3) und zu 4) u.a. folgendes mitgeteilt:

"Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken. (...)