OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.05.2024
8 W 41/23
Normen:
BGB § 2069;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 392/2024
ZAP 2024, 706
FamRZ 2024, 1409
ErbR 2024, 705
ZEV 2024, 780
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 172/22

Zurückweisung eines Antrags der Kinder des Erblasses auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen 8 W 41/23

DRsp Nr. 2024/9461

Zurückweisung eines Antrags der Kinder des Erblasses auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin

1. In der testamentarischen Erb- bzw. Ersatzerbeneinsetzung anderer Personen ist jedenfalls dann die Enterbung des Sohnes des Erblassers zu sehen, wenn dieser bereits nach seiner vorverstorbenen Mutter den Pflichtteil geltend gemacht hatte und in dem Testament des Erblassers inhaltlich auf eine Pflichtteilsstrafenklausel aus einem mit der Mutter (Ehefrau des Erblasers) geschlossenen Erbvertrag Bezug genommen wird. 2. Die Einsetzung der Lebensgefährtin als Ersatzerbin stellt ohne Hinzutreten weiterer in der testamentarischen Verfügung angedeuteter Umstände keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass bei einem Vorversterben der Lebensgefährtin deren noch lebende Abkömmlinge zur Ersatz-Ersatzerben berufen sind. Die Regelung des § 2069 BGB ist auf solche Fälle jedenfalls nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Kusel vom 13.04.2023 abgeändert wie folgt:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 17.11.2022 wird zurückgewiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

BGB § 2069;

Gründe

I.