OLG Hamm - Beschluss vom 05.11.2019
15 W 342/19
Normen:
GBO § 71; GBO § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 200
NotBZ 2020, 233
ZEV 2020, 381
Vorinstanzen:
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen SD-3153-13

Zurückweisung von Eintragungsanträgen in ein GrundbuchAnordnung einer Nacherbfolge unter einer BedingungEintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 15 W 342/19

DRsp Nr. 2020/2219

Zurückweisung von Eintragungsanträgen in ein Grundbuch Anordnung einer Nacherbfolge unter einer Bedingung Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben

Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist (Anschluss an Senat, 15 W 102/13 und 15 W 364/18).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 289.500,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 71; GBO § 16 Abs. 1;

Gründe

I.

In dem im Rubrum näher bezeichneten Grundbuch sind die Beteiligte zu 1) und ihr am 23.02.2018 verstorbener Ehemann F als hälftige Miteigentümer eingetragen.