FG Münster - Urteil vom 13.03.2008
3 K 1919/05 Erb
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1309

Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe: Anrechnung der materiell zutreffenden niedrigeren ErbSt auf den Vorerwerb trotz tatsächlich bereits bestandskräftig festgesetzter höherer ErbSt auf diesen Vorerwerb

FG Münster, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 3 K 1919/05 Erb

DRsp Nr. 2008/13826

Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe: Anrechnung der materiell zutreffenden niedrigeren ErbSt auf den Vorerwerb trotz tatsächlich bereits bestandskräftig festgesetzter höherer ErbSt auf diesen Vorerwerb

§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG führt lediglich dazu, dass die für Vorerwerbe innerhalb der 10-Jahresfrist zu erhebende Steuer, nicht aber eine unrichtig dafür höhere, bestandskräftig festgesetzte Steuer angerechnet wird.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei der Steuerfestsetzung für mehrere Erwerbe nach § 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die bestandskräftig zu hoch festgesetzte Schenkungsteuer auf den Vorerwerb oder die materiellrechtlich zutreffende Schenkungsteuer auf den Vorerwerb zu berücksichtigen ist.

Der Kläger (Kl.) beerbte seine am 05.10.1922 geborene und am 27.02.2001 verstorbene Tante E neben einer weiteren Miterbin zu 1/2 Anteil. In der von beiden Miterben unterschriebenen Erbschaftsteuererklärung vom 06.02.2002 wurde die Frage nach Schenkungen der Erblasserin zu Lebzeiten mit "nein" beantwortet. Zu den Einzelheiten wird auf die ErbSt-Erklärung (vgl. Bl. 18 ff. der Steuerakte) verwiesen.