I.
A hielt an der am 10. Mai 1974 gegründeten B-GmbH mit Sitz in C einen Geschäftsanteil von 8000 DM. Am 20. Juni 1974 machte A der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages nebst Abtretung bezüglich dieses Geschäftsanteils. Der Kaufpreis hierfür sollte 8000 DM betragen. Bis zur Annahme des Angebotes sollte A das Gewinnbezugsrecht haben. Der Wert des Geschäftsanteils betrug zum Gründungszeitpunkt 8000 DM. A hielt sich an dieses Angebot bis zum 30. Juni 1976 gebunden.
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