BGH - Beschluss vom 02.12.2010
IX ZB 184/09
Normen:
BGB § 2317 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 203; ZPO § 852 Abs. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 89
DB 2011, 413
FamRZ 2011, 1399
FamRZ 2011, 212
MDR 2011, 131
NJW 2011, 1448
NZI 2011, 369
NotBZ 2011, 89
WM 2011, 79
ZEV 2011, 87
ZIP 2011, 135
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 75 IK 56/02
LG Münster, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 296/09

Zuzählung eines während eines Insolvenzverfahrens durch einen Erbfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse; Auswirkungen der Anerkennung eines während eines Insolvenzverfahrens entstandenen Pflichtteilsanspruchs erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf die Nachtragsverteilung

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 184/09

DRsp Nr. 2010/22578

Zuzählung eines während eines Insolvenzverfahrens durch einen Erbfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse; Auswirkungen der Anerkennung eines während eines Insolvenzverfahrens entstandenen Pflichtteilsanspruchs erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf die Nachtragsverteilung

a) Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse. b) Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.485,38 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2317 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 203; ZPO § 852 Abs. 1;

Gründe

I.