Das Verfahren hat sich nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Klägerin die Person des Schenkers nunmehr benannt hat. Daher ist gemäß (§
Es entsprach dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der nach §
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