OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 -
Der Irrtum des Erben, eine Nachlassforderung sei verjährt und der Nachlass deshalb nicht überschuldet, betrifft eine verkehrswesentliche Eigenschaft und berechtigt daher zur Anfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist.
Der 2012 verstorbene Erblasser wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie den drei Kindern aus erster Ehe beerbt. Alle erhielten 2012 Kenntnis davon, dass sie gesetzliche Erben sind. Die Kinder aus erster Ehe ließen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Die Ehefrau erhielt vom Nachlassgericht den von ihr beantragten Erbschein mit allen Beteiligten als Miterben.
Nachdem im September 2013 eine noch offene Darlehensschuld des Erblassers über 15.338 Euro bekannt wurde, erhob eines der Kinder aus erster Ehe eine Feststellungsklage vor dem LG Ingolstadt, um zu klären, ob diese Forderung inzwischen verjährt war.
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