2/5 10/2017 - 125. AL

2/5.1 Übernahme von Schenkungsteuer

BFH, Urteil vom 08.03.2017 - II R 31/15, ZEV 2017, 349

"Nach §  20 Abs.  1 Satz 1 ErbStG schulden sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer und sind daher Gesamtschuldner nach §  44 Abs.  1 Satz 1 AO. Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§  44 Abs.  1 Satz 2 AO). Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen."

Leitsatz 1

"1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.

Leitsatz 2

2. Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich."

2/5.2 Verjährung bei Schenkungsteuer

BFH, Urteil vom 08.03.2017 - II R 2/15, DStR 2017, 1161

Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, dann darf die Finanzbehörde die Steuer nicht mehr festsetzen. Dabei beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (vgl. §  170 Abs.  1 AO).