OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2017 - I-3 Wx 20/16
Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Entlassung des Testamentsvollstreckers i.S.d. § 2227 BGB hat das Nachlassgericht eine umfassende Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse vorzunehmen.
Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Sämtliche Geschwister waren vorverstorben.
In einem notariellen Testament aus dem Jahr 1980 setzte sie acht in nummerischer Reihenfolge genannte Nichten und Neffen zu gleichen Teilen als Erben ein. Weiter bestimmte sie u.a. wörtlich wie folgt:
"Zu meinem Testamentsvollstrecker berufe ich meinen in Artikel I genannten Neffen H.W. Sollte dieser das Amt nicht annehmen können oder wollen, so soll Ersatztestamentsvollstrecker sein mein in Artikel I genannter Neffe P.W. Der Testamentsvollstrecker soll von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit sein, von welchen das Gesetz die Befreiung gestattet. … Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere von den Beschränkungen des §
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