2/5 02/2018 - 127. AL

2/5.1 Stand der Doppelbesteuerungsabkommen

OFD Frankfurt vom 25.07.2017 - S 3832 A - 015 - St 119, StEd 2017, 543

Problemstellung

Abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden eine doppelte Besteuerung zwischen der Bundesrepublik und einem anderen Land, sofern der Steuerpflichtige dort bestimmte besteuerungswürdige Tatbestände verwirklicht.

Vermieden wird die doppelte Besteuerung entweder durch:

a) Die Freistellungsmethode

Kommt diese zur Anwendung - weil dies das Doppelbesteuerungsabkommen so vorsieht -, dann werden in dem einen Land die Erwerbe in dem anderem Land von der Besteuerung freigestellt. Dabei ist jedoch der Progressionsvorbehalt des §  19 Abs.  2 ErbStG zu beachten, wonach die freigestellten Erwerbe zu einer erhöhten Steuer führen.

b) Die Anrechnungsmethode

Hier erfolgt eine Besteuerung in beiden Staaten, aber es erfolgt eine Anrechnung der ausländischen Steuer.

Wesentliche Aussage der Verfügung

In der Verfügung werden die im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts existierenden Doppelbesteuerungsabkommen aufgeführt.

Praxistipp

Im Bereich der Erbschaftsteuer gibt es lediglich sechs Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Entlastung erhält der Steuerpflichtige aber - wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert - durch die Anrechnung der ausländischen Steuer (§  21 ErbStG).

Dabei muss der Erwerber aber Folgendes beachten:

Er muss einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens erbringen.