2/4 02/2018 - 127. AL

2/4.1 Änderungsvorbehalt im Ehegattentestament - nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers?

OLG Bremen, Beschluss vom 30.08.2017 - 5 W 27/16

Leitsatz

Eine Befugnis zur Abänderung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments durch Abänderungsvorbehalt kann unter die Zustimmung eines Dritten, auch des Testamentsvollstreckers, gestellt werden.

Sachverhalt

Der Erblasser hatte 1995 mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. Es wurden für verschiedene Aufgabenkreise Testamentsvollstrecker bestimmt. Die Eheleute hatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und den Überlebenden der Ehegatten "von allen Beschränkungen" befreit. Als Erben des letztversterbenden Ehegatten setzten sie die Kinder der beiden Töchter zu gleichen Teilen ein. Im Schlussteil des Testaments findet sich der Satz, dass durch den Letztversterbenden das Testament "mit Einverständnis der Testamentsvollstrecker" geändert werden könne.

Ein Jahr später errichteten sie wieder ein gemeinschaftliches Testament mit vergleichbaren Regelungen zur Verteilung des Nachlasses, es wird aber nur ein Testamentsvollstrecker bestimmt. Es findet sich der Satz: "Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und neu anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur mit Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker."