OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2018 - 6 W 19/18
Das Nachlassgericht muss den Vergütungsantrag des Nachlasspflegers auf Angemessenheit der Stundensätze und des Zeitaufwands prüfen. Prozentsätze des Nachlasswerts sind nicht statthaft.
N. wurde als Nachlasspfleger für einen Nachlass bestimmt, denn es bestand ein Sicherungsbedürfnis und die Erben waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unbekannt. Aufgabenkreis des N. war die Abwicklung der Erbschaft (Inbesitznahme, Konstituierung, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten) und Ermittlung der Erben. N. ermittelte die Erbin E. E. wurde nach Durchführung des Erbscheinsverfahrens als Erbin anerkannt und N. beantragte die Festsetzung seiner Pflegervergütung. Er reichte eine Aufstellung von Arbeitsstunden ein und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung durch das Nachlassgericht zu 75 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Stunde. Dem kam das Nachlassgericht nach.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|