2/4 10/2018 - 131. AL

2/4.1 Differenzierung der Familienverhältnisse bei Vor-/Nacherbschaft in Patchworkfamilien

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - I-7 U 76/17

Leitsatz

Bei Anordnung von Vor-/Nacherbschaft der Kinder in Patchworkfamilien ist zu unterscheiden, ob die Kinder Nacherben des einen, des anderen oder beider Ehegatten sind.

Sachverhalt

Die Erblasserin A hatte Sohn und Tochter aus erster Ehe. Ihr Ehemann, Herr B, hatte zwei Töchter aus erster Ehe, die Eheleute hatten keine gemeinsamen Kinder. Sie errichteten im Oktober 2001 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherben der Ehefrau sollten deren Sohn (der Kläger) und Tochter sein, Nacherben des Ehemannes dessen Töchter. Der Nacherbfall ist der Tod des Vorerben. Sollten beide Nacherben eines Abstammungszweigs nach dem Tod des Elternteils den Pflichtteil fordern, entfiele die Nacherbeneinsetzung ersatzlos, und der jeweils Längstlebende sollte dann unbeschränkter Erbe sein.

Der Ehemann verstarb im Jahr 2013. Dessen Kinder machten Pflichtteilsansprüche geltend und wurden abgefunden. Die Erblasserin A verfügte als Erbin des Ehemannes über ein Depot, das sie im Dezember 2015 an die Empfängerin E übertrug. Alle Rechte aus dem Depot gehen dann mit dem Tod auf E über, ohne dass diese in den Nachlass fallen.