2/5 08/2019 - 136. AL

2/5.1 Einheitlicher Steuertarif zur Berechnung der Erbschaftsteuer

BFH, Beschluss vom 20.02.2019 - II B 83/18

Die Berechnung der Erbschaftsteuer (und Schenkungsteuer) erfolgt, indem auf den ermittelten steuerpflichtigen Erwerb der entsprechende Steuersatz anzuwenden ist.

Leitsatz 1

Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt.

Leitsatz 2

Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend.

Hinweis

Der BFH hat es damit abgelehnt, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19.01.2017 (VI R 75/14, BStBl II, 684) zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach §  33 Abs.  3 EStG analog auf die Erbschaftsteuer anzuwenden.

2/5.2 Erbschaftsteuerliche Begünstigungen bei Nießbrauchsrecht

FG Münster, Urteil vom 29.11.2018 - 3 K 3014/16 Erb

Besteht am Vermögen der Land- und Forstwirtschaft ein Nießbrauchsrecht und wird dieses vererbt, dann ist die Zuwendung eines Nießbrauchs nicht nach §  13a ErbStG begünstigt, denn das Nießbrauchsrecht stellt zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Die ertragsteuerliche Qualifikation ist jedoch beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für §  13b Abs.  1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung.

Beispiel