BFH, Beschluss vom 20.02.2019 - II B 83/18
Die Berechnung der Erbschaftsteuer (und Schenkungsteuer) erfolgt, indem auf den ermittelten steuerpflichtigen Erwerb der entsprechende Steuersatz anzuwenden ist.
Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt.
Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend.
HinweisDer BFH hat es damit abgelehnt, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19.01.2017 (VI R 75/14, BStBl II, 684) zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG analog auf die Erbschaftsteuer anzuwenden. |
FG Münster, Urteil vom 29.11.2018 -
Besteht am Vermögen der Land- und Forstwirtschaft ein Nießbrauchsrecht und wird dieses vererbt, dann ist die Zuwendung eines Nießbrauchs nicht nach § 13a ErbStG begünstigt, denn das Nießbrauchsrecht stellt zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Die ertragsteuerliche Qualifikation ist jedoch beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung.
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