BGH, Urteil vom 31.10.2018 - IV ZR 313/17
Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die pflichtteilsberechtigte Tochter der am 19.12.2011 verstorbenen Erblasserin schlug ein ihr zugedachtes Vermächtnis aus und erklärte, den Pflichtteil zu beanspruchen, nachdem der vermächtnisbelastete Erbe die Auszahlung des Vermächtnisses verweigerte. Zugleich forderte sie die Erben zur Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf, woraufhin der mit dem Vermächtnis belastete Erbe mit Datum vom 16.04.2012 sowie vom 04.05.2012 zwei Erklärungen abgab. Aus der zweiten Erklärung ergab sich, dass die Erblasserin ihm bereits im Jahr 2003 ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück nebst Sondereigentum an drei Wohnungen in einer Wohnanlage übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten hat. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 reichte die Pflichtteilsberechtigte einen Prozesskostenhilfeantrag nebst Entwurf einer Stufenklage ein.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|