2/4 02/2020 - 139. AL

2/4.1 Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen

BGH, Beschluss vom 02.10.2019 - XII ZB 164/19

Redaktioneller Leitsatz

Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der § 1908i Abs. 2 Satz 1, §  1804 BGB.

Sachverhalt

Die Betroffene steht wegen einer schweren geistigen Behinderung unter Betreuung. Der Vater der Betroffenen, der Beteiligte zu 1,) ist nach dem Tod der Mutter der Betroffenen zum Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt worden. Der Beteiligte zu 2) wurde durch Beschluss vom 12.07.2019 zum Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen" bestellt. In dieser Eigenschaft gab der Beteiligte zu 2) am 04.09.2018 im Namen der Betroffenen ein notarielles Schenkungsversprechen ab. Danach versprach die Betroffene, ihr zum Todestag vorhandenes Nettovermögen (Aktiva abzüglich Nachlassverbindlichkeiten) einer von ihren Eltern gegründeten Stiftung, die mit dem Tod des Beteiligten zu 1) entstehen sollte.