2/4 08/2020 - 142. AL

2/4.1 Kein Nacherbenvermerk im Erbschein nach Veräußerung der Nacherbenrechte an den Vorerben

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020 - 3 W 74/20

Redaktioneller Leitsatz

Ein Nacherbenanwartschaftsrecht ist grundsätzlich übertragbar und vererblich. Der Erblasser kann anderes angeordnet haben, beispielsweise eine Ersatznacherbschaft. Das ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln.

Sachverhalt

Der Erblasser hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung und war bis zu seinem Tod mit der Antragstellerin verheiratet, die drei Kinder aus erster Ehe hat.

Per Erbvertrag verfügte der Erblasser wie folgt:

"Ich setze als meine alleinige Erbin meine Ehefrau … ein.

Sie ist jedoch nur Vorerbin und als solche von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist.

Als Nacherben bestimme ich meinen Sohn […].

Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod der Vorerbin.

Für den Fall, dass meine Ehefrau als Vorerbin die von mir erworbene Wohnung [… nähere Bezeichnung …] veräußert, so hat sie die Hälfte des Verkaufserlöses nach Abzug der auf dem Grundbesitz liegenden Belastungen an den Sohn […] auszuzahlen."