BFH, Urteil vom 16.03.2021 - II R 3/19
1. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) erste Alternative ErbStG 2008 nimmt mit dem Beherrschungserfordernis das zur ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung begründete Merkmal der personellen Verflechtung auf. |
2. Die eng auszulegende Rückausnahme des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) zweite Alternative ErbStG 2008 verlangt, dass der Erblasser oder Schenker selbst der Gesellschaft den Vermögensgegenstand überlässt, der zum Verwaltungsvermögen gehört. Eine mittelbare Nutzungsüberlassung des Vermögensgegenstands durch eine Personengesellschaft reicht selbst dann nicht aus, wenn der Erblasser/Schenker deren Anteile in seinem Sonderbetriebsvermögen hält. |
Alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG, der Klägerin des Verfahrens, war A. Zum Betriebsvermögen der A GmbH & Co. KG gehörte ein Betriebsgrundstück, welches an die B GmbH & Co. KG verpachtet war. Alleiniger Kommanditist der B GmbH & Co. KG sowie Anteilseigner und Geschäftsführer deren Komplementär GmbH war ebenfalls der A.
Mit Schenkungsvertrag aus 2008 übertrug der A einen Teilkommanditanteil an der B GmbH & Co. KG von 95 % auf seinen Sohn S.
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