OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020 -
Ein potentieller gesetzliche Erbe, der die Erbschaft ohne Angabe von Gründen ausschlägt und seine Ausschlagungserklärung anficht, weil er irrtümlich von einem überschuldeten Nachlass ausgegangen sei, macht nur einen bloßen unbeachtlichen Motivirrtum geltend, da er seine Ausschlagungserklärung ohne Kenntnis nur auf spekulativer - bewusst ungesicherter - Grundlage abgegeben hat.
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