BGH, Urteil vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20
1. Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB.
2. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs.
Der BGH hatte über den Revisionsantrag eines Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden, mit dem dieser seinen Anspruch auf Zahlung eines Zusatzpflichtteils weiterverfolgte.
Der Revisionsführer war einziger Abkömmling der Erblasserin. Diese hatte ein eigenhändiges Testament hinterlassen, in dem sie anordnete, dass der nach Auszahlung näher bezeichneter prozentualer Beträge an dort benannte Personen verbleibende "Rest" ihres Nachlasses für die Kosten ihrer Beerdigung und 20 Jahre Pflege ihres Grabes zu verwenden sei.
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